Satzung

Der Verein führt den Namen
VOGELSBERGER SKI- UND SPORTFREUNDE

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname
“Vogelsberger Ski-und Sportfreunde e.V.”

Zweck des Vereins ist die Förderung des Ski-, Rad- und Laufsportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung 1977.

Der Sitz des Vereins ist 35325 Mücke /Hessen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden .

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen aber auch juristische Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubis der gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahre.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt,
  • Ausschluß aus dem Verein oder
  • Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt kann durch einfache schriftliche Mitteilung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden.Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind: Grober Verstoß gegen die Satzung, die Interessen und Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten, rückständiger Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand hierzu zu äußern.

Der Beschluß über denAusschluß aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied mit Nennung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem Sportwart
  6. zwei Beisitzern, die als Stellvertreter des Kassenwarts und des Schriftführers nominiert werden können.

Die Vertretungsmacht im Sinne des § 26 (2) BGB liegt beim 1. und 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich . Vertretungsberechtigt sind entweder beide gemeinsam oder einzeln, unter Beteiligung eines übrigen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung – möglichst im 1. Quartal des Jahres – stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Bekanntmachung einberufen. Außerhalb der Gemeinde ansässige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen jedoch einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat besonders folgende Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Jahr,
  4. Beschlußfassung und Änderung der Satzung,
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 6 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  • kann der Vorstand von sich aus einberufen,
  • ist einzuberufen , wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 9 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Mücke-Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ (drei Viertel) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Miglieder.

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